Rolf Schürmann wird einstimmig vom Rat der Stadt Warendorf zum ehrenamtlichen Inklusionsbeauftragten bestellt. Damit wird der fehlende Baustein, zwischen der in Deutschland im Jahr 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), dem Inklusionsplan des Kreises Warendorf und der Umsetzung in unserer Stadt, ab dem 01.05.2022 gesetzt und eine bereits 2017 beantragte Forderung der SPD-Fraktion erfüllt.
„Ein Inklusionsbeauftragter“, so Rolf Schürmann, „hat die Aufgabe, das Thema „Teilhabe und Inklusion“ wach zu halten“ und ergänzt, „schon Veränderungen im Kleinen unterstützen das Zusammenleben“. Damit sind zum Beispiel besser ausgestaltete Bushaltestellen, behindertengerechte Rad- und Fußwege, großzügige Ermäßigungsregeln bei Eintrittspreisen aller Art und vieles mehr gemeint.

Rolf Schürmann ist verheiratet, war 38 Jahre als Sozialarbeiter beim Kreis Warendorf beschäftigt und hat vier Kinder. Als SPD-Fraktionsmitglied ist er seit dieser Legislaturperiode sachkundiger Bürger im Sozialausschuss und bringt aus dem privaten Bereich hohe Motivation für die neue Aufgabe mit.
In seiner neuen Funktion beabsichtigt Rolf Schürmann eine Sprechstunde einzurichten, die im 2-wöchentlichen Rhythmus an einem Vormittag in der Woche stattfinden soll. Hierfür wird ein Büroraum in der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt. Weitere Aufgaben des Inklusionsbeauftragten sind Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung mit den örtlichen Vereinen, Einrichtungen und relevanten Stellen sowie die Organisation und Durchführung von Projekten. Es soll zunächst keine Dienstanweisung / Satzung o. ä. erstellt werden, in der Festlegungen über den Aufgabenbereich des Inklusionsbeauftragten erfolgen; vielmehr sollen zunächst praktische Erfahrungen gesammelt werden. Wünschenswert wäre dem neuen Inklusionsbeauftragten eine Vernetzung mit bestehenden Interessensgruppen, Initiativen, Vereinen und anderen engagierten Bürgerinnen und Bürgern.
Hintergrund:
Am 26. März 2009 trat die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Sie formuliert keine zusätzlichen Rechte, sondern konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen behinderter Menschen. Menschen mit Behinderungen sollen in den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen. Kernstück der UN-BRK sind die Artikel 5 – 30, in denen die Grundrechte von „Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung“ bis „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit, Sport“ aufgeführt werden.